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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 150 Anlage 2 <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 14 Stand: 1. Januar 2001Theater: Anlage (SR) 2 bNr. 7Zu § 35 - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung(1)1Der Angestellte, der nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leistenmuß und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten hat, erhält eineTheaterbetriebszulage; sie beträgt für die Angestellten der VergütungsgruppeX bis zu 22 v. H.,IX a, IX b, VIII bis zu 21 v. H.,VII bis zu 19 v. H.,VI b bis zu 18 v. H.,V c bis zu 17 v. H.,V b und V a bis zu 15 v. H.,IV b bis zu 14 v. H.,IV a bis zu 12 v. H.,III bis zu 11 v. H.,II a bis zu 10 v. H.,I b bis zu 9 v. H.,I a bis zu 8 v. H.der jeweiligen Endgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) ihrer Vergütungsgruppe.2 Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter0,5 sind jeweils abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind jeweils aufzurunden.(2) Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegoltena) die mit der Arbeit im Theater verbundenen Aufwendungen und besonderenErschwernisse, die die nicht nur gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeitund die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen,b) die Zulagen nach § 33 a und die Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2Buchst. a) bis zu sechs Stunden in der Woche sowie die Zeitzuschlägenach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis f).(3) Der Angestellte erhält für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmäßigeArbeitszeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1) nach Nr. 5 Abs. 1 für ihn verlängert wordenist, die Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 1; sie gilt als Bestandteilder Vergütung im Sinne des § 26.Protokollerklärung zu Absatz 1:[1] Von dieser Regelung werden nur die Angestellten nach Nr. 1 erfaßt, die gemäßNr. 5 wegen der besonderen Verhältnisse des Theaterbetriebes (Vorstellungs- undProbendienste) zu Mehr-, Abend-, Sonntags- und Feiertagsarbeit oder zu geteiltenDiensten herangezogen werden und dadurch üblicherweise unregelmäßige täglicheArbeitszeiten haben.

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