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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1b T1 - 140Stand: 1. Januar 2001 Seite 25 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungNr. 14Nr. 15Nr. 16Nr. 17Nr. 17 aNr. 18Nr. 19Nr. 20Nr. 211Unter Stationspflegerinnen sind Pflegepersonen zu verstehen, diedem Pflegedienst auf der Station/Abteilung vorstehen. 2 Es handeltsich um das sachliche Vorstehen.Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nurdann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang o-der in mindestens zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auchsonstige Angestellte unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.Unterrichtsschwestern sind Krankenschwestern, die mindestens zurHälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oderSchulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind.Praxisanleiterinnen sind Krankenpflegepersonen mit einer abgeschlosseneneinschlägigen Zusatzausbildung, die durch ausdrücklicheAnordnung dazu bestellt sind, stationsübergreifend Krankenpflegeschülerinnenund Berufsrückkehrerinnen praktische Unterweisungenam Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu erteilen.Lehrhebammen sind Hebammen, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeitals Lehrkräfte an Hebammenschulen eingesetzt sind.Unterrichtsaltenpflegerinnen sind Altenpflegerinnen, die mindestenszur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflegeeingesetzt sind.Leitende Krankenschwestern sind Krankenschwestern, die die Gesamtverantwortungfür den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. deszugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, daß ihnen gegenüberkeine weitere Leitende Krankenschwester und keine LeitendeHebamme hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.[1] Leitende Krankenschwestern/Leitende Hebammen, die durch ausdrücklicheschriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitungbestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeiteine Zulage in Höhe von 15 v.H. der Anfangsgrundvergütung ihrerVergütungsgruppe.[2] 1 Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung,Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. 2 Sie ist bei derBemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63)zu berücksichtigen.Nr. 21 a(1) Eine einschlägige Fachhochschulausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmalsind insbesondere Studiengänge in der Krankenpflege- Fachbereich Pflegemanagement/Pflegedienstleitung-.(2) Dieses Merkmal erfaßt auch Krankenschwestern mit erfolgreichabgeschlossener Fachweiterbildung Pflegemanagement, denendiese Tätigkeit durch ausdrückliche Bestellung übertragen wordenist.

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