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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 132 Anlage 1a, Teil II <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 298 Stand: 1. Januar 2001Abschnitt X: Meister2. Frei aus redaktionellen Gründen.3. Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, diea) eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben undb) auf handwerklichem Gebiet tätig sind.Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Meister, die außerhalb der handwerklichenBerufsarbeit tätig sind (z.B. Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister,Verkehrsmeister).4. Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkernoder Facharbeitern zum geprüften Kraftwerksmeister, zum geprüftenGasmeister, zum geprüften Fernwärmemeister oder im militärfachlichen Meisterlehrgangder Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät sowieAusbildungen in gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerker oderFacharbeiter.5. Gärtnermeister und Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer,die eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit in folgen-den Fachgebieten ausüben:Blumen- und Zierpflanzenanbau, Obstbau, gärtnerischer Gemüsebau, Baumschulen,gärtnerischer Samenbau, Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei.6. Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Reviere (Bezirke),Betriebsstätten, Friedhöfe.7. Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmalssind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.8. Für den erstmaligen Bewährungsaufstieg nach einem Tätigkeitsmerkmal diesesAbschnitts können Zeiten der Bewährung, die bei demselben Arbeitgeberin einem unmittelbar vorangegangenen Arbeiterverhältnis als Vorarbeiter i.S.des § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Einreihung der Arbeiter in dieLohngruppen und über die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägenzurückgelegt worden sind, zur Hälfte auf die geforderteBewährungszeit angerechnet werden.

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