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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2002 Seite 39 i.d.F. 11. Erg.-Lieferung(5)(6)1 Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oderSoldat im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichenDienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stündeihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen,der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechendeLeistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrageszwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklassezu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies giltauch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. 2 § 34 Abs. 1Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenneiner der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzenversorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfteder durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.1 Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichenDienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichenGrundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigtist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oderder Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der aufdas Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlagesdem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach demEStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nachStufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgenfür Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechendeLeistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 2 Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag,der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGGmaßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 3 § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigtenim Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichenGrundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigtemit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit beschäftigt sind.

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