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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2002 Seite 50 i.d.F. 11. Erg.-Lieferungb) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eineFrist von zwölf Monaten abgelaufen ist.[3] 1 Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wirdnicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß derArbeitsunfähigkeit kündigt. 2 Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnisaus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der denAngestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfristberechtigt.[4] Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genanntenFrist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohnedaß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen alsden in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Endedes Arbeitsverhältnisses.(3)1 Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der Angestelltefür den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungenaus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetzgezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß.2 Dies gilt nicht,a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI)oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeldnach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.(4) [1] Der Krankengeldzuschuß wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)von mehr als einem Jahrlängstens bis zum Ende der 13. Woche,von mehr als drei Jahrenlängstens bis zum Ende der 26. Wocheseit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigungdes Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt.[2] Vollendet der Angestellte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeitvon mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschußgezahlt, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginnder Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.[3] In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zuhöchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.

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