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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 150 Anlage 2 <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 12 Stand: 1. Januar 2001Theater: Anlage (SR) 2 b- Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungenzu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben.- Technische Inspektoren an Theatern - soweit nicht Technische Leiter odernicht überwiegend künstlerisch tätig -- Theatermagazinmeister- Theatermeister- Theatertonmeister- Theatertontechniker- Theater- und Kostümmaler - soweit nicht überwiegend künstlerisch tätig- Verwalter von Rollen- und Stimmaterial (Theaterbibliothekare)- Verwaltungsangestellte.Nr. 2Zu § 3 - Ausnahmen vom Geltungsbereich1Für die unter Buchstabe a) oder b) genannten Angestellten, deren Arbeitsverhältnissesich bis zum 1. August 1961 nach der TO.A oder nach der TO.A entsprechendenGrundsätzen gerichtet haben, gilt für ihre Person dieser Tarifvertrag, essei denn, daß sie bis spätestens zum 31. Dezember 1961 dem Arbeitgeber gegenüberschriftlich erklärt hatten, daß sie nach den unter § 3 Buchst. a) oder b) bezeichnetenTarifverträgen beschäftigt werden wollen. 2 Die Wahl ist endgültig.Nr. 3Zu § 5 - ProbezeitIm Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.Nr. 4Zu § 8 - Allgemeine PflichtenDer Angestellte ist verpflichtet, an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.

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