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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 150 Anlage 2 <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 44 Stand: 1. Januar 2001Zeitangestellte: Anlage (SR) 2 kNr. 6Frei aus redaktionellen GründenNr. 7Zu Abschnitt XII - Beendigung des ArbeitsverhältnissesAnstelle der § 53, 55, 56 und 60 gelten die nachstehenden Vorschriften:1. Das Arbeitsverhältnis des Zeitangestellten endet mit Ablauf der im Arbeitsvertragbestimmten Frist.2. Das Arbeitsverhältnis des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauerund des Aushilfsangestellten endet durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichnetenEreignisses oder mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.3. [1] Ein Arbeitsverhältnis, das mit Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignissesoder mit Ablauf einer längeren Frist als einem Jahr enden soll, kannauch vorher gekündigt werden.[2] Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Monat der jetzigen Beschäftigung eineWoche.[3] Hat die Beschäftigung im jetzigen Arbeitsverhältnis länger als einen Monatgedauert, so beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihtenArbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgebervon insgesamt mehr als 1 Monat 2 Wochenvon insgesamt mehr als 6 Monaten 4 Wochenvon insgesamt mehr als 1 Jahr 6 Wochenzum Schluß eines Kalendermonats,von insgesamt mehr als 2 Jahren 3 Monatevon insgesamt mehr als 3 Jahren 4 Monatezum Schluß eines Kalendervierteljahres.[4] Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, daßdas Ausscheiden von dem Angestellten verschuldet oder veranlaßt war. DieUnterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.4.1Endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten für Aufgaben von begrenzterDauer durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeberdem Angestellten den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vierWochen vorher mitzuteilen. 2 Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung(§ 26) erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.

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