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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2001 Seite 81 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungA B S C H N I T T XIIIÜbergangsgeld§ 62Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes(1) Der Angestellte, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnissesa) das 21. Lebensjahr vollendet hat undb) in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis von mindestens einemJahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat,erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenna) der Angestellte das Ausscheiden verschuldet hat,b) der Angestellte gekündigt hat,c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) beendet ist,d) der Angestellte eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes erhält,e) der Angestellte aufgrund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom Arbeitgebereine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues mit Einkommenverbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,g) der Angestellte eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, derenAnnahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,h) dem Angestellten aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstigerRegelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles imSinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente oder vergleichbareLeistung gewährt wird, oder die Anwartschaft auf eine dieser Leistungengesichert ist,i) der Angestellte aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichenRentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgungerhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein andererArbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlichgleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuerthat.

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