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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 165 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAnlage (SR) 2 z/32: BKKSonderregelungen für Angestellteder Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums- Körperschaft des öffentlichen Rechts -(BKK BVM)Nr. 1Zu § 3 - Ausnahmen vom Geltungsbereich(1) Der <strong>MTV</strong> Angestellte sowie die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgegelten nicht für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) begründetund die dort auch beschäftigt werden.(2) Für diese Angestellten finden die zwischen der Tarifgemeinschaft für Angestellteim öffentlichen Dienst einerseits und der Tarifgemeinschaft deutscherLänder (TdL) andererseits für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet abgeschlossenenTarifverträge in der für die Länder geltenden Fassung sowie diediese ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge sinngemäßAnwendung.(3) Soweit in diesen Tarifverträgen auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweilsmaßgebenden Bestimmungen verwiesen wird, sind die Bestimmungenfür die Beamten des Bundes sinngemäß anzuwenden.Nr. 2Zu § 14 - HaftungFür die Schadenshaftung des Angestellten finden die für die Beamten des Bundesjeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.Nr. 3Zu § 36 - Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse§ 36 Absatz 7 Unterabs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vorschüsse nach den für dieAngestellten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften gewährt werden können.

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