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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 135 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAbschnitt E: Gartenbau und Landwirtschaft3. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen,die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägigeFachschule durchlaufen haben, in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisseund in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern,sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2.(Die selbständigen Leistungen müssen sich auf die Tätigkeit, die der Gesamttätigkeitdas Gepräge gibt, beziehen. Der Umfang der selbständigen Leistungenist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeitausmacht.)(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 9)4. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen,die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägigeFachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der VergütungsgruppeVII Fallgruppe 2 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeitenund ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus üben,nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 10)Vergütungsgruppe VII1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfteLandwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossenergleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit währendder ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Abschluß der Ausbildungsowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrerErfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen,die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägigeFachschule durchlaufen haben und die sich dadurch aus der VergütungsgruppeVIII herausheben, daß sie auf ihrem Fachgebiet in der technischenBeratung einfacherer Art oder bei der Durchführung von Versuchen undsonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad tätig sind, sowiesonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 10)

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