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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2001 Seite 11 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung§ 10Belohnungen und Geschenke(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine Tätigkeitnur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine Tätigkeitangeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordertmitzuteilen.§ 11Nebentätigkeit(1) Nebentätigkeit gegen Entgelt darf der Angestellte nur ausüben, wenn der Arbeitgeberseine Zustimmung erteilt hat.(2) Nicht genehmigungs- aber anzeigepflichtig ist eine schriftstellerische, wissenschaftliche,künstlerische oder Vortragstätigkeit.(3) Die Verantwortlichkeit des Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber bleibt unberührt;es ist Pflicht des Vorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.§ 12Versetzung, Abordnung, Zuweisung(1)(2)1 Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oderabgeordnet werden. 2 Soll der Angestellte an eine Arbeitsstelle außerhalb desBeschäftigungsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnetwerden, so ist er vorher zu hören.1 Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen Interesse mit seiner Zustimmungvorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einerEinrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrageszugewiesen werden. 2 Die Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberührt; Bezügeaus der Verwendung nach Satz 1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderenFällen von der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird.(3) Während der Probezeit (§ 5) darf der Angestellte ohne seine Zustimmung wederversetzt noch abgeordnet werden.

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