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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil I T1 - 131Stand: 1. Januar 2001 Seite 31 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungVergütungsgruppe VI b1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestenszu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf dasgesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigtist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber sogestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitigerFachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungenerfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendesselbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenengeistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nichterfüllen.)(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a.(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf dasgesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigtist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber sogestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitigerFachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen *) gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalenin der Vergütungsgruppe VII eingruppiert sind,nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 14)3. Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe4 heraushebt, daß sie aufgrund der angegebenen Merkmale DienstoderVersorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge,Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig errechnen.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)3a. Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe4 heraushebt, daß sie aufgrund der angegebenen Merkmale Vergütungenoder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungenoder Urlaubslöhne selbständig errechnen und den damit zusammenhängendenSchriftwechsel selbständig führen.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

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