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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: März 2003 Seite 49 i.d.F. 12. Erg.-LieferungNr. 6Anlage (SR) 2 l: BFW, WFBZu § 46 - Zusätzliche Alters- und HinterbliebenenversorgungA. Angestellte der Berufsförderungswerk <strong>Hamburg</strong> GmbH(1) Für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestelltengilt anstelle des § 46 der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgungder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung- ATV) vom 1. März 2002 in seiner jeweils geltenden Fassung.(2) [1] Für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis zur Berufsförderungswerk <strong>Hamburg</strong>GmbH am 30. Juni 1984 bestanden und am 1. Juli 1984 fortbestandenhat und denen eine Zusatzversorgung in entsprechender Anwendungdes Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungfür Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> (Ruhegeldgesetz)zugesagt worden ist, gilt weiterhin § 46, sofern diese Angestelltennicht bis zum 31. Dezember 1984 durch schriftliche Erklärung gegenüberdem Arbeitgeber die Zusatzversorgung nach Absatz 1 gewählthaben.[2] 1 Für Angestellte, die gemäß Unterabsatz 1 die Zusatzversorgung nachAbsatz 1 gewählt haben, aber durch Eintritt des Versorgungsfalles ausdem Arbeitsverhältnis bei der Berufsförderungswerk <strong>Hamburg</strong> GmbH ausscheiden,bevor sie einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gegen dieVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben haben,findet § 46 Anwendung, und zwar auch für die Zeit der Versicherung beider VBL. 2 Soweit danach Ansprüche auf Ruhegeld nach dem Ruhegeldgesetzbestehen, sind die Ansprüche auf Beitragserstattung gegen dieVBL (§ 60 der Satzung) an den Arbeitgeber abzutreten.B. Angestellte der <strong>Hamburg</strong>er Werkstatt GmbH - Werkstatt für Behinderte -(1) Für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestelltengilt anstelle des § 46 der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgungder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung- ATV) vom 1. März 2002 in seiner jeweils geltenden Fassung.(2) [1] Für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis zur <strong>Hamburg</strong>er Werkstatt fürBehinderte GmbH am 31. Dezember 1986 bestanden und am 1. Januar1987 fortbestanden hat und denen eine Zusatzversorgung in entsprechenderAnwendung des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungfür Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong> (Ruhegeldgesetz) zugesagt worden ist, gilt weiterhin § 46, soferndiese Angestellten nicht bis zum 30. Juni 1987 durch schriftliche Erklärunggegenüber dem Arbeitgeber die Zusatzversorgung nach Absatz 1 gewählthaben.

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