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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 145 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAnlage (SR) 2 z/26: SRHSonderregelungen für Angestellteder Stadtreinigung <strong>Hamburg</strong>- Anstalt des öffentlichen Rechts -Nr. 1Zu § 4 - Schriftform, NebenabredenZu §§ 19 und 20 - Beschäftigungs- und DienstzeitZu § 27 - Grundvergütung(1) [1] Mit der rechtlichen Verselbständigung des Landesbetriebes <strong>Hamburg</strong>erStadtreinigung tritt die Stadtreinigung <strong>Hamburg</strong> - Anstalt des öffentlichenRechts - in die mit der Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> bestehenden Arbeitsverhältnisseder Angestellten des Landesbetriebes <strong>Hamburg</strong>er Stadtreinigungund der Stadtreinigungen Bergedorf und Harburg ein.[2] Ausgenommen davon sind die Arbeitsbedingungen, die sich aus denSchreiben des Senatsamtes für den Verwaltungsdienst - Gz.: P 20/121.10-13/6.4,1 - vom 27. Mai 1992 und 5. November 1993 ergeben, die mit demZeitpunkt der rechtlichen Verselbständigung wegfallen.(2) Die Angestellten nach Absatz 1 behalten ihre bei der Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong> erworbene Beschäftigungs- und Dienstzeit sowie die für die Grundvergütungmaßgebende Altersstufe (§ 27 Abschn. A).(3) Angestellte, die für ihre Tätigkeit bei der Stadtreinigung <strong>Hamburg</strong> im Zusammenhangmit der Verselbständigung der Stadtreinigung <strong>Hamburg</strong> aus einemBeamtenverhältnis zur Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> ohne Bezüge beurlaubtwerden oder die aus einem Beamtenverhältnis zur Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong> ausscheiden, werden in entsprechender Anwendung des Absatzes2 so gestellt, als hätten sie die Beamtendienstzeit im Angestelltenverhältnisverbracht.

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