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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 43 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungTeil IIZusätzliche TätigkeitsmerkmaleAbschnitt B: DatenverarbeitungA. Frei aus redaktionellen GründenB. Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)Allgemeine Vorbemerkungen:(1) Unter diesen Abschnitt fallen Angestellte als Leiter von DV-Gruppen, in derDV-Organisation, in der Anwendungsprogrammierung, in der DV-Systemtechnik,in der Datenerfassung, in der Produktionssteuerung und in der Maschinenbedienungohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung.(2) DV-Anlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Maschinen, bei denen alle nachfolgendaufgeführten Merkmale vorhanden sind:a) Zentraleinheit (DIN 44 300 Nr. 109),b) Eingabegerät (DIN 44 300 Nr.133), Ausgabegerät (DIN 44 300 Nr. 135)und peripherer Speicher (DIN 44 300 Nr. 113) oder entsprechendebeeinflußbare Funktionen,c) Betriebssystem (DIN 44 300 Nr. 59) undd) vom Programm (DIN 44 300 Nr. 40) her auswechselbarer Speicherinhalt.(3) Ist für eine Tätigkeit in der Datenverarbeitung eine abgeschlossene wissenschaftlicheHochschulbildung (Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I) erforderlich, geltendie Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicherHochschulbildung der Vergütungsgruppen lI a bis I.(4) Die in diesem Abschnitt in Bezug genommenen Begriffsbestimmungen derDIN 44 300 sind im Anhang 1 wiedergegeben. Der Anhang ist Bestandteil diesesAbschnitts.(5) Soweit in den Protokollerklärungen eine DV-Aus- oder -Fortbildung entsprechendden Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichenVerwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) gefordert wird, gelten nebendiesen bei DV-Aus- oder -Fortbildungen nach den Rahmenrichtlinien fürdie Aus- und Fortbildung in Bereich der Informationstechnik (IT) in der öffentlichenVerwaltung (IT-Aus- und Fortbildungsrichtlinien, BAnz. Nr. 107 vom 14.Juni 1991) die Moduln der Wissens-/Themenbereiche, die sich aus dem Anhang2 ergeben. Der Anhang 2 ist Bestandteil dieses Abschnitts.

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