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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 132 Anlage 1a, Teil II <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 246 Stand: 1. Januar 2001Abschnitt N: Schreib- und Fernschreibdienst14. Angestellte, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durchherausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen,kann eine widerrufliche Zulage bis zum Fünffachen des Unterschiedsbetrageszwischen den Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufeder Vergütungsgruppe VII gewährt werden; die Endgrundvergütung(§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VII darf hierdurchnicht überschritten werden. 2 Die Zulage vermindert sich jeweils umden Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen der nächstenLebensaltersstufe gemäß § 27 Abschnitt A erhöht, und um die Zulagenach der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII dieses Unterabschnitts undder Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe VII des Unterabschnitts II, es seidenn, daß der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitigfestsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Ü-3bergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung. Der Widerrufwird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonatswirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen,weil die Angestellte eine andere Tätigkeit erhält oder in eine andere Vergütungsgruppeeingruppiert wird oder eine persönliche Zulage nach § 24 erhält.5. Das Merkmal "ständig überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse" erfaßt inerster Linie das mengenmäßige Arbeitsergebnis.6. 1 Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigenArbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinenoder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertigeLeistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit einemonatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v.H. der Anfangsgrundvergütungder Vergütungsgruppe VIII. 2 Bei der Berechnung sich ergebendeBruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5und mehr sind aufzurunden. 3 Die Funktionszulage gilt bei der Bemessungdes Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteilder Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach VergütungsgruppeVIII gezahlt. 4 Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung,Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.7. 1 Angestellte, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und die sich durchherausragende Leistung und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen,kann eine widerrufliche Zulage bis zum Dreifachen des Unterschiedsbetrageszwischen den Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufeder Vergütungsgruppe VIII gewährt werden; die Endgrund-vergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VIII darf hier-durch nicht überschritten werden. 2 Die Zulage vermindert sich jeweils umden Betrag, um den sich die Grundvergütung durch Erreichen der nächs-ten Lebensaltersstufe gemäß § 27 Abschn. A erhöht, und um den Aufrü-ckungsgewinn bei Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fall-gruppen 1 bis 6 dieses Unterabschnitts und der Vergütungsgruppe VII desUnterabschnitts II, es sei denn, daß der Arbeitgeber die Zulage zu diesemZeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegel-des (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundver-gütung. 3 Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang desWiderrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulagewird deswegen widerrufen, weil die Angestellte eine andere Tätigkeit erhält

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