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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 59 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungNr. 5Zu § 11 - NebentätigkeitAnlage (SR) 2 n: Ärzte(1) [1] Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterrichtzu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftlicheAusarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütetwerden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeitdes leitenden Arztes.[2] Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftlicheAusarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so hat derArzt nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieserVergütung.[3] 1 In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einenAnteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 2 Der Arztkann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angeboteneVergütung offenbar nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht.[4] Im übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründetenAusnahmefällen verweigert werden.(2) Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigenGenehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personaloder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.(3)1Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Materialdes Arbeitgebers in Anspruch genommen, so hat der Arzt dem Arbeitgeberdie Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstattensind. 2 Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliertwerden.Nr. 6Zu Abschnitt IV - ArbeitszeitErhält der Arzt aufgrund von Nr. 5 Abs. 1 eine Vergütung, so ist die für diese Nebentätigkeitaufgewendete Zeit keine Arbeitszeit im Sinne des Abschnittes IV.

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