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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 132 Anlage 1a, Teil II <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 94 Stand: 1. Januar 2001Abschnitt B: DatenverarbeitungNr. 7Nr. 81Auf die Bewährungszeit sind Zeiten der Bewährung in einer Tätigkeitmindestens der jeweils nächstniedrigeren Vergütungsgruppe der UnterabschnitteI, II, III, IV und VI anzurechnen, es sei denn, daß dieseVergütungsgruppe nach Bewährung erreicht worden ist. 2 Zeiten derBewährung in einer gleichartigen DV-Tätigkeit in der Bedienung vonDV-Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrageskönnen ganz oder teilweise berücksichtigt werden.Besondere Befugnisse im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegenvor, wenn dem Angestellten in der Bedienung von DV-Anlagen undDV-Geräten durch ausdrückliche Anordnung zusätzlich die folgendenAufgaben übertragen sind:a) Verantwortung für DV-Anlagen bzw. DV-Geräte und für die betrieblicheSicherheit,b) Entscheidungen bei Störungen im Betriebsablauf und bei derterminlichen Abwicklung während der Verarbeitung undc) Einsatzsteuerung von DV-Anlagen bzw. DV-Geräten.Nr. 91Zeiten, in denen der Angestellte nach diesem Unterabschnitt als Angestellterin der Bedienung von DV-Anlagen in mindestens dieserVergütungsgruppe eingruppiert war, werden auf die Einarbeitungszeitangerechnet.2Auf die Einarbeitungszeit können auch Zeiten einer entsprechendenTätigkeit in der Bedienung von DV-Anlagen außerhalb des Geltungsbereichesdieses Tarifvertrages ganz oder teilweise angerechnet werden.Zeiten, die ihrerseits Einarbeitungszeit sind, werden nicht berücksichtigt.Nr. 10 Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte miteiner DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestensdie Teile des DV-Grundwissens vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinienfür die DV-Aus- und -Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung(BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1881) für Beschäftigte in der Maschinenbedienung(Gerätebediener) entspricht.

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