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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 53 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungB. Bereitschaftsdienst und RufbereitschaftAnlage (SR) 2 m: Krankenanstalten(1) Für Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1b zum <strong>MTV</strong>Angestellte fallen, Angestellte im medizinisch-technischen Dienst (z.B. medizinisch-technischeLaboratoriumsassistenten, medizinisch-technische Radiologieassistenten,Arzthelferinnen, medizinisch-technische Gehilfen) und Angestellteim pharmazeutisch-technischen Dienst (z.B. pharmazeutischtechnischeAssistenten, Apothekenhelfer) gilt § 15 Abs. 6a und 6b mit denMaßgaben der Absätze 2 bis 8.(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdiensteseinschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:a) 1 Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäßdurchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdiensteswie folgt als Arbeitszeit gewertet:Stufedes BereitschaftsdienstesArbeitsleistung innerhalbArbeitszeitBewertung alsA 0 bis 10 v.H. 15 v.H.,B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H.,C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H.,D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H..2Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der StufeB zugeteilt, wenn der Angestellte während des Bereitschaftsdienstes in derZeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimaldienstlich in Anspruch genommen wird.b) Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleistetenBereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdiensteszusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:Zahl der Bereitschaftsdiensteim KalendermonatBewertung alsArbeitszeit1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H.,9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H.,13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H.(3) Frei aus redaktionellen Gründen.(4) Frei aus redaktionellen Gründen.(5) [1] 1 Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen aufgrund bezirklicheroder örtlicher Vereinbarung zugewiesen. 2 Die Zuweisung gilt für alle geleistetenBereitschaftsdienste ohne Rücksicht auf die im Einzelfall angefalleneArbeit.

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