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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 150 Anlage 2 <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 24 Stand: 1. Januar 2001HPI: Anlage (SR) 2 dNr. 7Zu § 54 - Außerordentliche KündigungAls Grund für eine außerordentliche Kündigung seitens der Stiftung nach § 54 giltdie vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der dem Angestellten nach Nr. 3obliegenden Pflichten.Nr. 8Zu § 55 - Unkündbare AngestellteAls wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung seitens der Stiftung nach§ 55 Abs. 1 gilt die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der dem Angestelltennach Nr. 3 obliegenden Pflichten.Nr. 9Zu Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhältnisses[1] Angestellte, die auf Kosten der Stiftung eine besondere Ausbildung auf den Gebietender Erforschung der spinalen Kinderlähmung, der Multiplen Sklerose, andererViruskrankheiten des Nervensystems sowie der allgemeinen neurobiologischenund therapeutischen Grundlagen dieser Krankheiten und den damit zusammenhängendenwissenschaftlichen Arbeitsmethoden erhalten haben, sind verpflichtet,dem Arbeitgeber die Kosten dieser Ausbildung einschließlich der während derAusbildung gezahlten Bezüge zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis aus einemvon dem Angestellten zu vertretenden Grund vor Ablauf von drei Jahren nach Abschlußder Ausbildung endet.[2] Dies gilt nicht, wenn der Angestellte bei einem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältniseintritt, der den <strong>MTV</strong> Angestellte, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlichgleichen Inhalts anwendet.

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