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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2002 Seite 69 i.d.F. 11. Erg.-Lieferung§ 49Zusatzurlaub(1)1 Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich des Grundes und derDauer die für die Beamten der Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> jeweils maßgebendenBestimmungen sinngemäß anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für Bestimmungenüber einen Zusatzurlaub der in § 48 a geregelten Art.(2) [1] 1 Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und nach sonstigen Bestimmungenwird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. 2 Erholungsurlaubund Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34Arbeitstage nicht überschreiten.[2] Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem SGB IX oder nach Vorschriftenfür politisch Verfolgte, Unterabsatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach § 48 a undden entsprechenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden.[3] Für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gilt § 48 Abs. 3 bis 5 b entsprechend.Anmerkung:Hierzu Übergangsregelung zu § 49 (gemäß 55. Änderungstarifvertrag vom28. April 1978)Ist § 49 Abs. 2 <strong>MTV</strong> Angestellte auf Angestellte anzuwenden, die am 31. Dezember1977 im Arbeitsverhältnis gestanden haben und denen für das Urlaubsjahr 1977 Zusatzurlaub- ohne Winterzusatzurlaub und Zusatzurlaub im Sinne von § 49 Abs. 2 Unterabs.3 <strong>MTV</strong> Angestellte - zugestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnissesfolgendes:Ist der Gesamturlaub - ohne Winterzusatzurlaub -, der dem Angestellten für das Urlaubsjahr1977 zugestanden hat, höher als der nach den §§ 48 und 49 <strong>MTV</strong> Angestelltezustehende Gesamturlaub, erhält der Angestellte den höheren Gesamturlaub,wenn im jeweiligen Urlaubsjahr die gleichen Voraussetzungen für Zusatzurlaub vorliegen;Zusatzurlaub im Sinne von § 49 Abs. 2 Unterabs. 2 <strong>MTV</strong> Angestellte wird dabeijeweils nicht berücksichtigt.

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