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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 131 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungVergütungsgruppe IV aAbschnitt E: Gartenbau und Landwirtschaft1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungenmit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowiesonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben,deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der VergütungsgruppeIVb Fallgruppe 1 heraushebt.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6 und 11)1a. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungenmit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung undlangjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeitund Bedeutung oder durch künstlerische oder durch Spezialaufgabenaus der Fallgruppe 1 heraushebt.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 5 und 11)1b. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungenmit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung sowiesonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben,deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungenaus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt,nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6 und 11)1c. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungenmit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung undentsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegungder Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeitenund ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nachsechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit,nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 7 und 11)

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