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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2001 Seite 18 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung§ 16Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll anSamstagen nicht gearbeitet werden.(2)1 Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird andem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägigsowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 UhrArbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen erteilt. 2 Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiungaus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einemanderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.Protokollerklärung zu Absatz 2:Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem erstenWeihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist für Angestellte, die dienstplanmäßig anallen Tagen der Woche oder im Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten undderen Dienstplan an einem oder an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12 Uhrkeine Arbeit vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der für den Angestelltengeltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es seidenn, diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei Angestellten,deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen fürden Angestellten regelmäßig arbeitsfreien Tag.§ 16 aNichtdienstplanmäßige Arbeit(1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichentäglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluß daran mindestens zwei Arbeitsstundengeleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstundengeleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeitanzurechnen ist.(2) [1] 1 Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmäßigenbzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangehtoder folgt, werden für die Vergütungsberechnung mindestens drei Arbeitsstundenangesetzt. 2 Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigenbzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.

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