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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1b T1 - 140Stand: 1. Januar 2001 Seite 19 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung3. Krankenschwestern, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 12 und 16)4. Leitende Krankenschwestern in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denenmindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 20 und 21)5. Krankenschwestern, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnenvon Leitenden Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe2 bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)6. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Leitende Unterrichtsschwesternan Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfemit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22 und 26)7. Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern, die als Unterrichtsschwesternan Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätigund durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von LeitendenUnterrichtsschwestern der Vergütungsgruppe Kr. X Fallgruppe 4 bestelltsind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8,17 und 22)8. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 1 bis 9nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)9. Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens150 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6, 21 und 23)10. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppen 11 bis 13nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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