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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 120 Allgemeiner Teil <strong>MTV</strong> Angestelltei.d.F. 11. Erg.-Lieferung Seite 80 Stand: 1. Januar 2002§ 61Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen(1)1 Bei Kündigung hat der Angestellte Anspruch auf unverzügliche Ausstellungeines vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. 2 DiesesZeugnis ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort gegen ein endgültigesZeugnis umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistungerstrecken muß.(2) Der Angestellte ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnissesein Zeugnis zu verlangen.(3) Auf Antrag ist dem Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eineBescheinigung über die Vergütungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundvergütungauszuhändigen.

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