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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: März 2003 Seite 35.1 i.d.F. 12. Erg.-Lieferung(7) [1] Anstelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grundeines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendetenLebensjahres mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellteein Lebensjahr mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölfMonaten die Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halbenUnterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe gezahlt.[2] Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellungund dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit gerader Zahl mehr vollendet,erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütungaus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehendenStufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.Protokollerklärung zu Absatz 3:1 Kein unmittelbarer Anschluß liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen imSinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemeinarbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Angestelltenverhältnis oder das andereRechtsverhältnis nicht bestand. 2 Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestelltein dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähigkrank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderenOrt benötigt hat.

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