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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 65 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungVergütungsgruppe IIIAbschnitt B: Datenverarbeitung1. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung(z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte,die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben,die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der VergütungsgruppeIV a Fallgruppe l dieses Unterabschnitts herausheben, daß ihnendurch ausdrückliche Anordnungzusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragenund mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestensder Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnittsständig unterstellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)2. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung(z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte,die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben,die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der VergütungsgruppeIV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, daß ihnendurch ausdrückliche Anordnungzusätzlich Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten übertragenund mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik ständigunterstellt sind,nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 diesesUnterabschnitts.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)3. Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung(z.B. Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte,die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben,die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfaltselbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größedes von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraumes aus derVergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausnachsechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1hebt,dieses Unterabschnitts.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 5)

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