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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 132 Anlage 1a, Teil II <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 190 Stand: 1. Januar 2001Abschnitt H: FremdsprachendienstIII. Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)Vorbemerkungen:1. 1 Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigenArbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Schreibmaschinen mit nichtlateinischenSchriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungenerbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulagein Höhe von 8 v.H. der Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe.2 Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegel-des (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundver-gütung und wird nur neben der Vergütung gezahlt. 3 Sie ist nur für Zeiträu-me zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezügezustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.2. Unter diesen Unterabschnitt fallen auch die Angestellten, die nicht mindestenszur Hälfte in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachennach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen anfertigen, wennsie den Nachweis erbringen, daß sie geläufig in einer fremden Spracheoder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat schreiben können undwenn sie handschriftliche Vorlagen in einer fremden Sprache oder in meh-reren fremden Sprachen abschreiben.Vergütungsgruppe IV b1. Angestellte nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe3.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)2. Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe4 oder 5.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)Vergütungsgruppe V b1. Angestellte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe3.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 5)2. Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe5 oder 7.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

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