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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 132 Anlage 1a, Teil II <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 122 Stand: 1. Januar 2001Abschnitt D: Medizinische Hilfsberufe15. Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestensvier Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind.16. Desinfektoren mit Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfange Aufsichtstätigkeitbei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen auf Schiffen, schwimmenden Gerätenoder an Land in Gebäuden, Silos, Containern und Waggons ausüben.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)17. Desinfektoren mit Prüfung in einer mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIIIFallgruppe 14 oder 20 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.18. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechsMonate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.19. Frei aus redaktionellen Gründen.20. Krankengymnasten während der ersten sechs Monate der Berufsausübungnach erlangter staatlicher Erlaubnis.21. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangterstaatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genannten Fachausbildung.22. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit,denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeisteroder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren und Masseuren undmedizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)23. Masseure mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen,nach sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit. (Schwierige Aufgabensind z.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei HerzundKreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällenoder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.)24. Masseure mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieserTätigkeit.25. Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, dieschwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B. Verabreichungvon Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden,Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung,Massagebehandlung von Frischoperierten.)(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

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