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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2002 Seite 65 i.d.F. 11. Erg.-Lieferung§ 48Dauer des Erholungsurlaubs(1) Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist(Fünftagewoche), beträgtin der Vergütungsgruppebis zumvollendeten30. Lebensjahrbis zumvollendeten40. Lebensjahrnachvollendetem40. LebensjahrA r b e i t s t a g eI und I a 26 30 30I b bis XKr. XIII bis Kr. I26 29 30(2) Frei aus redaktionellen Gründen.(3)1 Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubsmit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jedenvollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 50 oder eines Ruhens desArbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 um ein Zwölftel. 2 DieVerminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zumZwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 50 Abs. 3Satz 2 vorliegt.(4) [1] 1 Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßigoder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme derauf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleichgewährt wird. 2 Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem siebegonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnenhat.[2] 1 Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßigoder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstagein der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichenArbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglicheines etwaigen Zusatzurlaubs. 2 Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechendenSonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften fürpolitisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.

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