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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 150 Anlage 2 <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 182 Stand: 1. Januar 2001Anlage (SR) 2 z/37: BET(3) Angestellte, die für ihre Tätigkeit bei der Bethesda - Allgemeines KrankenhausgGmbH, Bergedorf im Zusammenhang mit der Gründung der Bethesda- Allgemeines Krankenhaus gGmbH, Bergedorf aus einem Beamtenverhältniszur Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> ohne Bezüge beurlaubt werdenoder die aus einem Beamtenverhältnis zur Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong> ausscheiden, werden in entsprechender Anwendung des Absatzes2 so gestellt, als hätten sie die Beamtendienstzeit im Angestelltenverhältnisverbracht.(4)1Angestellten, die im unmittelbaren Anschluß an eine Beurlaubung ohneBezüge aus dem Beamtenverhältnis zur Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong>für eine Tätigkeit beim Landesbetrieb Krankenhäuser <strong>Hamburg</strong> - Anstalt öffentlichenRechts - für eine Tätigkeit bei der Bethesda - Allgemeines KrankenhausgGmbH, Bergedorf ohne Bezüge beurlaubt werden, werden die ineinem Arbeitsverhältnis zum Landesbetrieb Krankenhäuser <strong>Hamburg</strong> - Anstaltöffentlichen Rechts - erworbene Beschäftigungs- und Dienstzeit sowieetwaige Bewährungszeiten angerechnet. 2 Entsprechendes gilt für die fürdie Grundvergütung maßgebende Altersstufe (§ 27 Abschn. A und B).Nr. 3Zu § 37 - Krankenbezüge1Angestellten, die aus einem Beamtenverhältnis zur Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong>für ihre Tätigkeit bei der Bethesda - Allgemeines Krankenhaus gGmbH, Bergedorfim Zusammenhang mit der Gründung der Bethesda - Allgemeines KrankenhausgGmbH, Bergedorf ohne Bezüge beurlaubt worden sind, werden Krankenbezügein Höhe der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 <strong>MTV</strong> Angestellte ohnezeitliche Befristung gezahlt. 2 § 49 Abs. 4 bis 6 des <strong>Hamburg</strong>ischen Beamtengesetzesgilt entsprechend.Nr. 4Zu § 40 - Beihilfen, Unterstützungen, EssenzuschüsseDie von Nr. 3 erfaßten Angestellten (beurlaubte Beamte) haben Anspruch aufBeihilfe nach der <strong>Hamburg</strong>ischen Beihilfeverordnung.

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