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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 131 Anlage 1a, Teil I <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 40 Stand: 1. Januar 2001Nr. 13 [1] Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstiegnach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen derAngestelltea) in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauferreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppen V a und V b oderb) in einer der folgenden Fallgruppen der Vergütungsgruppe V b eingruppiertgewesen ist:Fallgruppen 3 und 5 des Unterabschnitts VI und Fallgruppe 4 des UnterabschnittsVII des Teils II Abschn. B,alle Fallgruppen des Teils II Abschn. G Unterabschn. I Nr. 2, Fallgruppen1 und 6 bis 10 des Teils II Abschn. I, alle Fallgruppen des Teils IIAbschn. K, einzige Fallgruppe des Teils II Abschn. M Unterabschn. I,Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt O, Fallgruppen 1, 2, 5, 7, 8 und 10bis 12 des Teil II Abschn. X.[2] Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte beieinem in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechendenVergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmaleingruppiert gewesen ist.Nr. 141Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstiegnach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen derAngestellte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauferreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe VII eingruppiert gewesenist. 2 Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestelltebei einem in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in derentsprechenden Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmaleingruppiert gewesen ist.Nr. 15 [1] Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstiegnach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen derAngestellte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauferreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert gewesenist.[2] Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte beieinem in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechendenVergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmaleingruppiert gewesen ist.Nr. 16 Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstiegnach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen derAngestellte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauferreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX b eingruppiert gewesenist.Nr. 17bisNr. 21Frei aus redaktionellen Gründen.

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