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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 157 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAnlage (SR) 2 z/29: LBK zu § 15 (7)Sonderregelungen zur Arbeitszeit(§ 15 Abs. 7 <strong>MTV</strong> Angestellte)für Angestellte desLandesbetriebes Krankenhäuser <strong>Hamburg</strong>- Anstalt des öffentlichen Rechts -(LBK <strong>Hamburg</strong>)Soweit Rüstzeiten nicht im Rahmen des Dienstplanes berücksichtigt sind, gilt folgendes:[1] 1 Die auf Grund gerichtlichen Vergleiches in 1992 von den Kostenträgern zur Verfügunggestellten Mittel in Höhe von insgesamt DM 11 Mio. sind im gedeckeltenBudget festgelegt. 2 Zusätzliche Kosten müssen durch entsprechende Einsparungenbzw. Umschichtungen ausgeglichen werden. 3 Der jeweilige Betrieb und Personalratberaten über geeignete Maßnahmen. 4 Der Ausgleich für notwendigeRüstzeiten soll wie folgt pauschaliert werden:[2] Bei Häusernim Pavillonstil:- differenzierte Rüstzeitenpauschale für Beschäftigte, die sich aus betrieblichenGründen umkleiden müssen,- für die übrigen Beschäftigten beginnt und endet die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle;sie umfaßt als kleinste Einheit das Gebäude, in dem der Beschäftigtearbeitet,im Kompaktstil:- differenzierte Rüstzeitenpauschale für Beschäftigte, die sich aus betrieblichenGründen umkleiden müssen,- für die übrigen Beschäftigten beginnt und endet die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle;sie umfaßt als kleinste Einheit den Gebäudeteil (z.B. Stockwerk), in demder Beschäftigte arbeitet.

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