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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 132 Anlage 1a, Teil II <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 106 Stand: 1. Januar 2001Abschnitt D: Medizinische Hilfsberufe10. Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der VergütungsgruppeIV b Fallgruppe 18 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.11. Zahntechnikermeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe21 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.Vergütungsgruppe IV b1. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien, dieals Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)2. Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien in einerTätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 oder 3 nach zweijährigerBewährung in einer dieser Tätigkeiten.3. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräftean staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetztsind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)4. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit derVergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 6 nach zweijähriger Bewährung ineiner dieser Tätigkeiten.5. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte anstaatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)6. Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der VergütungsgruppeV b Fallgruppe 8, 9 oder 10 nach zweijähriger Bewährung in einerdieser Tätigkeiten.7. Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16 Krankengymnasten oderAngestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)8. Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstaltenfür Krankengymnasten eingesetzt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)9. Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe14, 15 oder 16 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

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