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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 29 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungNr. 5 aZu § 27 - GrundvergütungAnlage (SR) 2 f: DESY/GKSS1Angestellten, die in Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 aufgeführt sind, kann im Einzelfall zur jeweiligenGrundvergütung eine jederzeit widerrufliche Zulage bis zum Fünffachendes Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und derzweiten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe gewährt werden; die Endgrundvergütung(§ 27 Abschn. A Abs. 1) ihrer Vergütungsgruppe darf hierdurch nicht ü-berschritten werden. 2 Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um densich die Grundvergütung durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe gemäߧ 27 Abschn. A erhöht, es sei denn, daß der Arbeitgeber die Zulage zu diesemZeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41)und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung. 3 Der Widerrufwird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang folgenden Kalendermonats wirksam,es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Angestellte in eineandere Vergütungsgruppe eingruppiert wird oder eine Zulage nach § 24 erhält.Nr. 6Zu § 33 und § 33a - Zulagen - Wechselschicht- und Schichtzulagen(1)1Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie die Überstundenvergütungeinschließlich der Abgeltung nach der Nr. 5 können durch Nebenabredenzum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. 2 Die Nebenabredeist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.(2) Frei aus redaktionellen Gründen.(3) a) Angestellten mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher, technischeroder medizinischer Hochschulbildungsowiesonstigen Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 1 a, 1 b und1 c des Teils I der Anlage 1 a, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten undihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie Angestellte mit abgeschlossenernaturwissenschaftlicher, technischer oder medizinischerHochschulbildung ausüben,b) technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungenzu allen Vergütungsgruppen sowie Angestellten, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben,c) Meistern, physikalisch-technischen, chemisch-technischen, landwirtschaftlich-technischenund medizinisch-technischen Assistenten und Chemotechnikern,d) technischen Angestellten der Vergütungsgruppen IV b bis VIII sowie Laboranten,

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