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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2002 Seite 78 i.d.F. 11. Erg.-Lieferung§ 59Beendigung des Arbeitsverhältnisseswegen verminderter Erwerbsfähigkeit(1) [1] 1 Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, daßder Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablaufdes Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine außerhalbder gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch denArbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der ArbeitgeberMittel beigesteuert hat. 2 Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellungdes Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. 3 Beginnt die Rentewegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides,endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehendenTages. 4 Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheiddes Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeitgewährt wird. 5 In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allenRechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebendenZeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristeteRente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnisendet.[2] 1 Verzögert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrentenach § 236 oder § 236 a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichenRentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgersdas Gutachten eines Amtsarztes. 2 Das Arbeitsverhältnisendet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Angestellten das Gutachtenbekanntgegeben worden ist.(2)1 Erhält der Angestellte keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherungbestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung,zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Arbeitsverhältnisdes kündbaren Angestellten nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist(§ 53 Abs. 2), des unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 3) nach Ablaufeiner Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres. 2 Die Fristenbeginnen mit der Zustellung des Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabedes Gutachtens des Amtsarztes an den Angestellten. 3 Der Angestellte hatden Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.4 Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nachder Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des demRentenbeginn vorangehenden Tages. 5 Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 giltentsprechend.(3) Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur teilweiseerwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestelltenLeistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeignetenund freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringendedienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Angestellteinnerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seineWeiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

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