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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2002 Seite 38 i.d.F. 11. Erg.-LieferungB. Stufen des Ortszuschlages(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte,deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.(2)1 Zur Stufe 2 gehören1. verheiratete Angestellte,2. verwitwete Angestellte,3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder fürnichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihreWohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlichoder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichenGründen ihrer Hilfe bedürfen. 2 Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicherVerpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenenPerson Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlichdes gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils desOrtszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen derStufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse I c übersteigen. 3Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Angestelltees auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurchdie häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. 4 Beanspruchenmehrere Angestellte im öffentlichen Dienst, Anspruchsberechtigte nach § 40Abs. 1 Nr. 4 BBesG oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigtewegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrereranderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Ortszuschlagder Stufe 2, Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistungoder einen tariflichen Verheiratetenzuschlag, wird der Unterschiedsbetragzwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebendenOrtszuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.(3)(4)1 Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denenKindergeld nach Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz(BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. 2 Die Stufe richtet sich nachder Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.1 Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach demBKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des §3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl derberücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. 2 Absatz 6 gilt entsprechend.

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