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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 150 Anlage 2 <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 146 Stand: 1. Januar 2001SRH: Anlage (SR) 2 z/26Nr. 2Zu § 37 - KrankenbezügeAngestellten, die aus einem Beamtenverhältnis bei der Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong> für ihre Tätigkeit bei der Stadtreinigung im Zusammenhang mit der Verselbständigungder Stadtreinigung <strong>Hamburg</strong> beurlaubt worden sind, werden Krankenbezügeohne zeitliche Befristung gezahlt. § 49 Abs. 4 bis 6 des <strong>Hamburg</strong>ischenBeamtengesetzes gilt entsprechend.Nr. 3Zu § 40 - Beihilfen, Unterstützungen, EssenzuschüsseDie von Nr. 2 erfaßten Angestellten haben Anspruch auf Beihilfe nach der <strong>Hamburg</strong>ischenBeihilfeverordnung, solange sie keinen Beitragszuschuß nach§ 257 SGB V erhalten.Nr. 4Zu § 46 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung(1) Dem Angestellten, der in der Zeit vom 16. März 1994 bis zum 31. März 1995eingestellt worden ist, und seinen Hinterbliebenen wird eine zusätzliche AltersundHinterbliebenenversorgung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriftengewährt, die für die am 1. April 1995 eingestellten Angestellten nach § 46 anzuwendensind.(2)1Angestellte nach Nr. 1 Abs. 1 behalten ihre bei der Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong> erworbene ruhegeldfähige Beschäftigungszeit. 2 Entsprechendes giltfür die Wartezeit.(3) [1] 1 Die von Nr. 2 erfaßten Angestellten erhalten vom Eintritt des Versorgungsfallesan eine Versorgung nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzesin seiner jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der im Dienst derFreien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit.2Hat ein Angestellter beim Eintritt des Versorgungsfalles mindestens zweiJahre lang die Vergütung aus einer Vergütungsgruppe erhalten, die nach derVorbemerkung 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum <strong>MTV</strong> Angestellteeiner höheren als der ihm zustehenden Besoldungsgruppe entspricht,so erhält er eine Versorgung aus dieser Besoldungsgruppe. 3 § 5 Abs. 4Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend; § 5 Abs. 5 diesesGesetzes ist nicht entsprechend anwendbar.

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