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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 193 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAbschnitt H: Fremdsprachendienst3. Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 1 herausheben, daß sieauch Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus einerfremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt mündlich übertragen.4. Angestellte, die sich dadurch aus der Fallgruppe 1 herausheben, daß siein nicht unerheblichem Umfange alleinverantwortlich in einer fremdenSprache Druckkorrekturen vornehmen.Protokollerklärungen:1. [1] Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, deren Verständnisin der Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeitenbietet, sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprachekeine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögenstellt.[2] Die Übertragung einfacher Texte schließt auch die Erledigung derfremdsprachigen Routinekorrespondenz ein.2. Der Anspruch auf Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen VII Fallgruppe2, VI b Fallgruppen 2 und 5 sowie V c Fallgruppe 4 erlischt, wennnicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung dieendgültige Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär)erfolgt und während dieser Frist nicht durch alljährlich anzuordnendeÜberprüfungen die erforderlichen fremdsprachlichen Kenntnisseund Fähigkeiten nachgewiesen werden.3. Auf die Bewährungszeit werden von den für die Eingruppierung nach VergütungsgruppeVc Fallgruppe 3 geforderten, in der Vergütungsgruppe VIbFallgruppe 4 zurückgelegten mindestens zwölfmonatigenEinarbeitungszeiten sechs Monate angerechnet.4. Auf die Bewährungszeit werden von den für die Eingruppierung nach VergütungsgruppeVIb Fallgruppe 1 geforderten, in der Vergütungsgruppe VIIFallgruppe 1 zurückgelegten mindestens zwölfmonatigenEinarbeitungszeiten sechs Monate angerechnet.5. 1 Werden dem Angestellten aus zwingenden dienstlichen Gründen bei einerAuslandsvertretung Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppedieses Unterabschnitts übertragen, bleibt die Eingruppierung für die Dauervon höchstens vier Jahren unberührt, wenn der Angestellte unmittelbarvorher mindestens vier Jahre ununterbrochen aufgrund dieser Fallgruppeeingruppiert war. 2 Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen entsprechendangewendet werden, wenn der Anteil der unter diesen Unterabschnittfallenden Tätigkeiten bei einer Auslandsvertretung 50 v.H. der gesamtenauszuübenden Tätigkeit nicht erreicht.

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