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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 115 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAbschnitt D: Medizinische Hilfsberufe27. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübungnach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genanntenFachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der VergütungsgruppeVI b Fallgruppe 29 erfüllen.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)28. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 29 nachzweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)29. Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit der VergütungsgruppeVI b Fallgruppe 31 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.30. Präparatoren, denen mindestens zwei Präparatoren, davon mindestens einermit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 34, durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind.31. Präparatoren in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 33 oder34 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.32. Präparatoren, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben imSinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 34 erfüllen und mindestens zueinem Drittel ihrer Gesamttätigkeit selbständig Demonstrationen im Hörsaalvorbereiten und bei der Durchführung mitwirken.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)33. Frei aus redaktionellen Gründen.34. Frei aus redaktionellen Gründen.35. Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit,denen mindestens zehn zahnärztliche Helferinnen oder Angestellte in der Tätigkeitvon zahnärztlichen Helferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind.36. Zahntechnikermeister mit entsprechender Tätigkeit.37. Zahntechniker mit Abschlußprüfung und entsprechenden Tätigkeiten, dieKenntnisse in der kieferchirurgischen Prothetik erfordern oder die Epithesenherstellen, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit .38. Zahntechniker mit Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der VergütungsgruppeVI b Fallgruppe 39 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

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