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vsbericht-2012-vorabfassung

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Wehrhafte<br />

Demokratie<br />

Verfassungsschutz und Demokratie<br />

I. Verfassungsschutz im Grundgesetz<br />

- 11 -<br />

Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland gewährt<br />

den Bürgerinnen und Bürgern eine Vielzahl von Freiheitsrechten. Sie<br />

stehen als Grundrechte auch Personen zu, die unsere freiheitliche<br />

demokratische Grundordnung ablehnen. Eine klare Grenze ist allerdings<br />

dort zu ziehen, wo diese Rechte dazu missbraucht werden, die<br />

freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben und damit<br />

das Fundament dieser Freiheitsrechte zu beseitigen.<br />

Die leidvollen Erfahrungen mit dem Ende der Weimarer Republik<br />

haben dazu geführt, dass im Grundgesetz das Prinzip der wehrhaften<br />

oder streitbaren Demokratie verankert ist.<br />

Dieses Prinzip ist durch drei Wesensmerkmale gekennzeichnet:<br />

− Wertegebundenheit, d.h. der Staat bekennt sich zu Werten,<br />

denen er eine besondere Bedeutung beimisst und die deshalb<br />

nicht zur Disposition stehen,<br />

− Abwehrbereitschaft, d.h. der Staat ist gewillt, diese wichtigsten<br />

Werte gegenüber extremistischen Positionen zu verteidigen,<br />

− Verlagerung des Verfassungsschutzes in den Bereich der Vorfeldaufklärung,<br />

d.h. der Staat reagiert nicht erst dann, wenn<br />

Extremisten gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Der<br />

Verfassungsschutz ist somit ein Frühwarnsystem der Demokratie.<br />

Das Prinzip der wehrhaften oder streitbaren Demokratie findet in einer<br />

Reihe von Vorschriften des Grundgesetzes seinen deutlichen Ausdruck:<br />

− Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt, dass wesentliche Grundsätze der<br />

Verfassung – insbesondere der Schutz der Menschenwürde, Art. 1<br />

Abs. 1 GG, und die in Art. 20 GG enthaltenen Prinzipien der<br />

staatlichen Ordnung (Demokratie, Föderalismus, Rechts- und

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