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vsbericht-2012-vorabfassung

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Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern<br />

(ohne Islamismus)<br />

1.2.8 Finanzielle und wirtschaftliche Aktivitäten<br />

In einer Videobotschaft zum „20. Kurdischen Kulturfestival“ in Mannheim<br />

(Baden-Württemberg, vgl. Kap. II, Nr. 1.2.3) betonte der Vorsitzende<br />

der KCK Murat Karayilan der militärische Einsatz der HPG verlaufe<br />

erfolgreich. Gleichzeitig forderte er dazu auf, die Guerilla nicht<br />

allein zu lassen und sie auch finanziell zu unterstützen.<br />

Europa und insbesondere Deutschland stellen für die PKK auch unter<br />

finanziellen Gesichtspunkten eine rückwärtige Basis für ihren politischen<br />

und militärischen Kampf dar.<br />

Die jährlich stattfindende „Spendenkampagne“ (kampanya) ist nach<br />

wie vor die wichtigste Einnahmequelle der Organisation. Im Jahr <strong>2012</strong><br />

konnte die PKK aufgrund ihrer gewalttätigen und terroristischen Aktivitäten<br />

in der Türkei und der ungeklärten, aus PKK-Sicht aber vielversprechenden<br />

Lage in Syrien eine erhöhte Spendenbereitschaft ihrer<br />

Anhänger nutzen und einen zweistelligen Millionenbetrag in Europa<br />

einsammeln.<br />

Während von kurdischen Familien mehrere Hundert Euro jährlich veranlagt<br />

werden, müssen Geschäftsleute mehrere Tausend Euro entrichten.<br />

Die von den Sammlern geforderten Spenden für die „Freiheit<br />

Kurdistans“ werden häufig bei vertrauenswürdigen Geschäftsleuten<br />

zwischengelagert und anschließend von Kurieren meist ins Ausland<br />

verbracht. Wegen der in Deutschland bestehenden Strafandrohung 228<br />

halten die Spendensammler bestimmte konspirative Sicherheitsmaßnahmen<br />

ein, um das Risiko einer Beschlagnahme der Beträge bzw.<br />

der entlarvenden Quittungen durch die Polizei möglichst gering zu<br />

halten.<br />

Aufgrund des erheblichen Finanzbedarfs der Organisation in der Türkei<br />

und im Irak müsste im Berichtszeitraum ein erhöhter Anteil aus<br />

der Spendenkampagne durch Kuriere in die Region transferiert worden<br />

sein.<br />

228 Eine Spende oder ein anderer finanzieller Beitrag für die PKK stellt eine Unterstützung einer in<br />

Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten Organisation dar und kann nach dem Vereinsgesetz<br />

mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Nach neuer<br />

Rechtsprechung könnte sich ein Spendensammler auch der Unterstützung einer ausländischen terroristischen<br />

Vereinigung gem. §§ 129b i.V.m. 129a StGB strafbar machen.

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