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vsbericht-2012-vorabfassung

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- 298 -<br />

Betätigungs-<br />

verbote gegen<br />

„Roj TV“/„VIKO<br />

Fernseh Produktion<br />

GmbH“<br />

Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern<br />

(ohne Islamismus)<br />

empfangen. Der Sender ist nach behördlichen Maßnahmen in Dänemark<br />

seit Anfang <strong>2012</strong> abgeschaltet.<br />

Vorausgegangen waren der Abschaltung am 19. Juni 2008 vom<br />

Bundesminister des Innern ausgesprochene Betätigungsverbote gegen<br />

den PKK-Fernsehsender „Roj TV“, das Unternehmen „VIKO<br />

Fernseh Produktion GmbH“ als dessen Teilorganisation sowie gegen<br />

das in Kopenhagen (Dänemark) ansässige Unternehmen „Mesopotamia<br />

Broadcast A/S“. In der Verbotsverfügung war festgestellt worden,<br />

dass der Betrieb des Fernsehsenders „Roj TV gegen deutsche<br />

Strafgesetze verstieß und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richtete (vgl. Berichtsteil Verfassungsschutz und Demokratie,<br />

Kap. VII).<br />

In den Entscheidungen über die von beiden Firmen eingereichte<br />

Anfechtungsklage stellte das Bundesverwaltungsgericht im Febru<br />

ar 2010 fest, dass sich Tätigkeit und Zweck von „Roj TV“ gegen den<br />

Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des Artikels 9 Abs. 2<br />

des Grundgesetzes richten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die<br />

Verfahren seinerzeit aufgrund der dänischen Sendelizenz für „Roj TV“<br />

ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur<br />

Vorabentscheidung vorgelegt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen<br />

die Anwendung einer nationalen Vorschrift über ein Vereinsverbot<br />

in den durch die EG-Fernsehrichtlinie koordinierten Bereich falle.<br />

Der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH<br />

in Luxemburg wurde am 22. September 2011 beschieden. Das Bundesverwaltungsgericht<br />

folgte den Entscheidungsgründen des EuGH<br />

und bestätigte am 23. Juli <strong>2012</strong> die Rechtmäßigkeit des Betätigungsverbots<br />

sowie des Verbots, in Deutschland Beiträge für „Roj TV“ zu<br />

produzieren und Veranstaltungen zu organisieren, bei denen Sendungen<br />

in einem öffentlichen Rahmen gezeigt werden. Zwar könne in<br />

Deutschland die Ausstrahlung der Programme von „Roj TV“ nicht verhindert<br />

werden, aber „Roj TV“ dürfe sich in Deutschland nicht mehr<br />

betätigen, auch eine zu seinen Gunsten erfolgende Betätigung sei<br />

verboten. 219<br />

Nachdem ein dänisches Gericht in Kopenhagen am 10. Januar <strong>2012</strong><br />

„Roj TV“ wegen Unterstützung der PKK verurteilt hatte, beendete der<br />

französische Satellitenbetreiber Eutelsat die Zusammenarbeit mit „Roj<br />

TV“; der Empfang war kurzzeitig vom 23. Januar <strong>2012</strong> bis zum<br />

9. Februar <strong>2012</strong> noch über Internetlivestream möglich. Obwohl „Roj<br />

219 Bundesverwaltungsgericht 6 A 3.11 und Bundesverwaltungsgericht 6 A 4.11 vom 23. Juli <strong>2012</strong>.

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