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vsbericht-2012-vorabfassung

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Verfassungsschutz und Demokratie<br />

Sozialstaatlichkeit) – unabänderlich und damit einer Änderung<br />

auch durch den Verfassungsgesetzgeber entzogen sind.<br />

− Nach Art. 21 Abs. 2 GG können Parteien vom Bundesverfassungsgericht<br />

für verfassungswidrig erklärt werden, wenn sie<br />

darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu<br />

beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu gefährden.<br />

− Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG entbindet die Freiheit der Lehre<br />

nicht von der Treue zur Verfassung.<br />

− Art. 9 Abs. 2 GG bestimmt, dass Vereinigungen, deren Zwecke<br />

oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die<br />

sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den<br />

Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten sind (vgl.<br />

Kap. VII).<br />

− Nach Art. 18 GG kann das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung<br />

bestimmter Grundrechte aussprechen, wenn diese zum<br />

Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht<br />

werden.<br />

− Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG sind<br />

Grundlage für die Einrichtung und Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden<br />

des Bundes und der Länder.<br />

II. Verfassungsschutzbehörden – Aufgaben und Befugnisse<br />

Aufgaben Wesentliche Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes<br />

und der Länder ist nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit des<br />

Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes<br />

und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz<br />

– BVerfSchG) die Sammlung und Auswertung von<br />

Informationen über<br />

− Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,<br />

den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines<br />

Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung<br />

der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines<br />

Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,<br />

− sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im<br />

Geltungsbereich des BVerfSchG für eine fremde Macht,

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