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vsbericht-2012-vorabfassung

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Informations-<br />

gewinnung<br />

Keine polizeilichen<br />

Befugnisse<br />

Sicherheits-<br />

überprüfungen<br />

Verfassungsschutz und Demokratie<br />

- 13 -<br />

− Bestrebungen im Geltungsbereich des BVerfSchG, die durch<br />

Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen<br />

auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland<br />

gefährden,<br />

− Bestrebungen im Geltungsbereich des BVerfSchG, die gegen den<br />

Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das<br />

friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.<br />

Einen erheblichen Teil ihrer Informationen gewinnen die Verfassungsschutzbehörden<br />

aus allgemein zugänglichen Quellen. Sofern<br />

dies nicht möglich oder nicht effektiv ist, dürfen sie sich im Rahmen<br />

gesetzlich festgelegter Befugnisse und unter Wahrung des Grundsatzes<br />

der Verhältnismäßigkeit auch sogenannter nachrichtendienstlicher<br />

Mittel zur Informationsbeschaffung bedienen. Hierzu<br />

gehören insbesondere der Einsatz von Vertrauensleuten, die Observation,<br />

Bild- und Tonaufzeichnungen sowie die Überwachung des<br />

Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Gesetzes<br />

zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses<br />

(Artikel 10-Gesetz – G 10).<br />

Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung<br />

des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)<br />

wurden die Befugnisse des BfV erweitert. 1 U.a. werden dem BfV<br />

unter engen Voraussetzungen Auskunftsrechte gegenüber Finanzunternehmen,<br />

Luftfahrtunternehmen sowie Telekommunikations- und<br />

Teledienstleistern eingeräumt.<br />

Den Verfassungsschutzbehörden stehen bei der Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben keinerlei polizeiliche Befugnisse zu, d.h. sie dürfen insbesondere<br />

niemanden festnehmen, keine Durchsuchungen durchführen<br />

und keine Gegenstände beschlagnahmen.<br />

Darüber hinaus haben die Verfassungsschutzbehörden die Aufgabe,<br />

bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen mitzuwirken, denen im<br />

öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Informationen anvertraut<br />

werden, die Zugang dazu erhalten sollen bzw. ihn sich verschaf-<br />

1 Die Regelungen waren zunächst bis zum 10. Januar 2007 befristet, wurden aber durch das am<br />

5. Januar 2007 in Kraft getretene „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz“ um weitere fünf Jahre<br />

verlängert und entsprechen inhaltlich leicht modifiziert den Ergebnissen einer zuvor durchgeführten<br />

Evaluierung. Mit dem am 10. Januar <strong>2012</strong> in Kraft getretenem Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes<br />

vom 7. Dezember 2011 wurden die durch diese Gesetzgebung geschaffenen<br />

Befugnisse bis zum 10. Januar 2016 verlängert und werden erneut einer Evaluierung durch die Bundesregierung<br />

unterzogen. Die Befugnis des BfV, Auskünfte von Postdienstleistungsunternehmen verlangen<br />

zu können, wurde gestrichen und trat somit am 9. Januar <strong>2012</strong> außer Kraft.

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