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Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)

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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 159<br />

Siedlungsnahe Grünflächen, zum Teil mit hoher Bedeutung für den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild,<br />

sollen erhalten und gesichert werden. Für die Entwicklung der Grünflächen gelten die<br />

grundsätzlichen Zielsetzungen:<br />

- Einzelne Siedlungsbereiche durch großzügige Grünachsen voneinander getrennt und darin befindliche<br />

hochwertige Grünflächen erhalten bleiben;<br />

- besonders hochwertige Bereiche nicht nur vor dem Siedlungsdruck, sondern auch vor dem Erholungsdruck<br />

geschützt werden;<br />

- Siedlungs- und Erholungsbereiche durch innerhalb von Grünflächen befindlichen Wegeverbindungen<br />

so miteinander verbunden werden, dass ein Wegenetz gesichert wird bzw. entstehen kann, welches<br />

unabhängig von den öffentlichen Verkehrsstraße zu benutzen ist;<br />

- eine Vernetzung der einzelnen Grünflächen erfolgt, die gewährleistet, dass die vorhandenen bzw.<br />

entstehenden Naturräume sich gegenseitig ergänzen und zusammenhängende Lebensräume für<br />

Tier- und Pflanzengemeinschaften.<br />

Der Umfang der in diesem FNP als Grünflächen dargestellten Flächen beträgt rund 1.770 ha, was einem<br />

Anteil von 15,3 % des Gebietes der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) entspricht.<br />

8.1.8.1 Private Grünflächen und Gärten<br />

Entsprechend obiger Ausführungen über die Vielfältigkeit der Flächen, die als Grünflächen im Flächennutzungsplan<br />

dargestellt wird, gilt dies auch für private Grünflächen und Gärten, die nicht differenzierter<br />

Bestandteil der Grünflächen sind. Von Ausnahmefällen abgesehen unterscheidet der Flächennutzungsplan<br />

nicht zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen.<br />

Als private Grünflächen mit besonderen Zweckbestimmungen, die durch Lagesymbol in der Planzeichnung<br />

gekennzeichnet sind, befinden sich drei Anlagen im Flächennutzungsplan:<br />

Im Stadtgebiet <strong>Werder</strong> der Hundeübungsplatz westlich der Phöbener Chaussee am Waldrand, im<br />

Ortsteil Töplitz ein geplanter Hundeübungsplatz nördlich der BAB-Anschlussstelle und im Ortsteil Glindow<br />

die Schieß- und Sportanlage des Schützenvereins südlich der Plötziner Straße.<br />

Bestandsschutz für bauliche Nutzungen innerhalb dargestellter Grünflächen<br />

In den Darstellungen als Grünflächen enthalten sind zahlreiche einzelne Wohngebäude und sogenannte<br />

Siedlungssplitter außerhalb der im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiche, Ferienhäuser und<br />

Wochenendhäuser, sowohl vereinzelt als auch in Siedlungen sowie vereinzelte gewerbliche Nutzungen.<br />

Eine Darstellung dieser Flächen als isolierte Bauflächen widerspricht jedem planerischen Grundsatz<br />

der Flächennutzungsplanung generell. Darüber hinaus widersprächen diese Darstellungen den<br />

landesplanerischen Zielen des Landes Brandenburg, die nicht der Abwägung durch die Stadt <strong>Werder</strong><br />

(<strong>Havel</strong>) zugänglich sind. Dies gilt ebenso für die oben aufgezählte Art der Nutzungen auf dargestellten<br />

Flächen für die Landwirtschaft und Wald, jedoch nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie<br />

Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung. Letztgenannte sind im Sinne des § 35 BauGB privilegierte<br />

Nutzungen im Außenbereich, der ihre Wirtschaftgrundlage bildet.<br />

Die Entstehungszeitpunkt der nicht landwirtschaftlichen baulichen Nutzungen variiert über einen Zeitraum<br />

von mehreren Jahrzehnten. Die Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen entstanden zum<br />

weit überwiegenden Teil zu DDR-Zeiten. Basis für genehmigte Wohnbauten aus der Zeit nach 1990 ist<br />

der § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich. Der § 35 BauGB regelt in den Absätzen 4 –6 auch den erweiterten<br />

Bestandsschutz, den die Gebäude bei zulässiger Errichtung genießen.<br />

Erweiterter Bestandsschutz bedeutet, dass über eine reine Substanzsicherung auch eine Änderung<br />

der Nutzung, eine Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle und eine Erweiterung<br />

eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen im Einzelfall zulässig, wenn dem<br />

jeweiligen Voraussetzungskatalog des § 35 BauGB entsprochen wird, die Erschließung gesichert ist<br />

und öffentliche Belange dem nicht entgegen stehen.

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