Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)
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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 159<br />
Siedlungsnahe Grünflächen, zum Teil mit hoher Bedeutung für den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild,<br />
sollen erhalten und gesichert werden. Für die Entwicklung der Grünflächen gelten die<br />
grundsätzlichen Zielsetzungen:<br />
- Einzelne Siedlungsbereiche durch großzügige Grünachsen voneinander getrennt und darin befindliche<br />
hochwertige Grünflächen erhalten bleiben;<br />
- besonders hochwertige Bereiche nicht nur vor dem Siedlungsdruck, sondern auch vor dem Erholungsdruck<br />
geschützt werden;<br />
- Siedlungs- und Erholungsbereiche durch innerhalb von Grünflächen befindlichen Wegeverbindungen<br />
so miteinander verbunden werden, dass ein Wegenetz gesichert wird bzw. entstehen kann, welches<br />
unabhängig von den öffentlichen Verkehrsstraße zu benutzen ist;<br />
- eine Vernetzung der einzelnen Grünflächen erfolgt, die gewährleistet, dass die vorhandenen bzw.<br />
entstehenden Naturräume sich gegenseitig ergänzen und zusammenhängende Lebensräume für<br />
Tier- und Pflanzengemeinschaften.<br />
Der Umfang der in diesem FNP als Grünflächen dargestellten Flächen beträgt rund 1.770 ha, was einem<br />
Anteil von 15,3 % des Gebietes der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) entspricht.<br />
8.1.8.1 Private Grünflächen und Gärten<br />
Entsprechend obiger Ausführungen über die Vielfältigkeit der Flächen, die als Grünflächen im Flächennutzungsplan<br />
dargestellt wird, gilt dies auch für private Grünflächen und Gärten, die nicht differenzierter<br />
Bestandteil der Grünflächen sind. Von Ausnahmefällen abgesehen unterscheidet der Flächennutzungsplan<br />
nicht zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen.<br />
Als private Grünflächen mit besonderen Zweckbestimmungen, die durch Lagesymbol in der Planzeichnung<br />
gekennzeichnet sind, befinden sich drei Anlagen im Flächennutzungsplan:<br />
Im Stadtgebiet <strong>Werder</strong> der Hundeübungsplatz westlich der Phöbener Chaussee am Waldrand, im<br />
Ortsteil Töplitz ein geplanter Hundeübungsplatz nördlich der BAB-Anschlussstelle und im Ortsteil Glindow<br />
die Schieß- und Sportanlage des Schützenvereins südlich der Plötziner Straße.<br />
Bestandsschutz für bauliche Nutzungen innerhalb dargestellter Grünflächen<br />
In den Darstellungen als Grünflächen enthalten sind zahlreiche einzelne Wohngebäude und sogenannte<br />
Siedlungssplitter außerhalb der im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiche, Ferienhäuser und<br />
Wochenendhäuser, sowohl vereinzelt als auch in Siedlungen sowie vereinzelte gewerbliche Nutzungen.<br />
Eine Darstellung dieser Flächen als isolierte Bauflächen widerspricht jedem planerischen Grundsatz<br />
der Flächennutzungsplanung generell. Darüber hinaus widersprächen diese Darstellungen den<br />
landesplanerischen Zielen des Landes Brandenburg, die nicht der Abwägung durch die Stadt <strong>Werder</strong><br />
(<strong>Havel</strong>) zugänglich sind. Dies gilt ebenso für die oben aufgezählte Art der Nutzungen auf dargestellten<br />
Flächen für die Landwirtschaft und Wald, jedoch nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie<br />
Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung. Letztgenannte sind im Sinne des § 35 BauGB privilegierte<br />
Nutzungen im Außenbereich, der ihre Wirtschaftgrundlage bildet.<br />
Die Entstehungszeitpunkt der nicht landwirtschaftlichen baulichen Nutzungen variiert über einen Zeitraum<br />
von mehreren Jahrzehnten. Die Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen entstanden zum<br />
weit überwiegenden Teil zu DDR-Zeiten. Basis für genehmigte Wohnbauten aus der Zeit nach 1990 ist<br />
der § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich. Der § 35 BauGB regelt in den Absätzen 4 –6 auch den erweiterten<br />
Bestandsschutz, den die Gebäude bei zulässiger Errichtung genießen.<br />
Erweiterter Bestandsschutz bedeutet, dass über eine reine Substanzsicherung auch eine Änderung<br />
der Nutzung, eine Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle und eine Erweiterung<br />
eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen im Einzelfall zulässig, wenn dem<br />
jeweiligen Voraussetzungskatalog des § 35 BauGB entsprochen wird, die Erschließung gesichert ist<br />
und öffentliche Belange dem nicht entgegen stehen.