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Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)

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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 47<br />

LSG „Brandenburger Osthavelniederung“<br />

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“ des Ministeriums<br />

für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 21.07.1998, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung<br />

zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“<br />

vom 30.07.2006.<br />

Das LSG „Brandenburger Osthavelniederung“ schließt an der Gemarkungsgrenze von Derwitz an das<br />

LSG „Potsdamer Wald- und <strong>Havel</strong>seengebiet“ unmittelbar an und erstreckt sich nördlich der B 1 über<br />

den Ortsteil Derwitz mit Ausnahme des Siedlungsbereiches. Schutzzweck ist<br />

1. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere<br />

a) der landschaftsprägenden, zum großen Teil naturnahen Flussniederung der <strong>Havel</strong> mit ihrem mäandrierenden<br />

Flusslauf, den Altarmen, Inseln und Verlandungszonen sowie der sie begrenzenden End-, Stauch-<br />

uns Grundmoränengebiete,<br />

b) der durch den Wechsel von Röhrichten, Feuchtgrünland, kleinflächigen Wäldern und Trockenrasen strukturierten,<br />

offenen Kulturlandschaft<br />

c) der historisch entstandenen, weiträumigen Siedlungsstrukturen mit Alleen, Wiesen, Weiden, Äckern und<br />

Obstpflanzungen;<br />

2. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere<br />

a) des naturnahen Verlaufs der <strong>Havel</strong>, der Uferzonen, de Verlandungs- und Überflutungsbereiche und der<br />

Regenerationsfähigkeit der Gewässer,<br />

b) der weiträumigen, wechselhaften Landschaftsstruktur mit vielfältigen Biotopen und Landschaftselementen<br />

wie Röhrichten, Feuchtwiesen, Bruchwäldern, Feldgehölzen, Solitärbäumen, Äckern und Trockenrasen,<br />

c) der Lebensbedingungen und Lebensräume von gefährdeten Pflanzengesellschaften wie Schwimmblatt-<br />

und Feuchtwiesengesellschaften, Erlenbrüche, Eichmischwälder, kontinentale Trockenrasen- und vereinzelte<br />

Salzstellengesellschaften sowie von gefährdeten Tierarten,<br />

d) der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt an Bodeneigenschaften<br />

sowie den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,<br />

e) der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes und der Wassergüte der Still- und Fließgewässer sowie der<br />

Sicherung und Wiederherstellung einer unbeeinträchtigten Grundwasserneubildung,<br />

f) wegen der Bedeutung des Gebietes im Rahmen der Biotopvernetzung zum Naturschutzgebiet „Rieter<br />

See“ und den Landschaftsschutzgebieten „Westhavelland“ und „Potsdamer Wald- und <strong>Havel</strong>seengebiet“;<br />

3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung<br />

im Einzugsbereich der Ballungsräume Brandenburg und Potsdam, insbesondere<br />

a) durch eine Förderung der Erlebbarkeit des Landschaftsraums, vor allem der Gewässer und Niederungsgebiete,<br />

b) durch eine Verbesserung der landschaftlichen Einbindung der Siedlungsbereiche unter Berücksichtigung<br />

der historisch gewachsenen dörflichen Strukturen;<br />

4. die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche und nachhaltige Landnutzung.<br />

6.1.3.2 Naturschutzgebiete<br />

Naturschutzgebiete werden nach § 21 BbgNatSchG für Landschaftsbereiche festgesetzt, in denen ein<br />

besonderer Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensräumen erforderlich ist. Es handelt sich<br />

um rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die der Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten<br />

wildlebender Tier- und Pflanzenarten dient, aus ökologischen Gründen oder wegen der<br />

Seltenheit oder seiner herausragenden Schönheit ausgewiesen wird.<br />

Vier rechtskräftig festgesetzte Naturschutzgebiete liegen ganz oder teilweise innerhalb der Grenzen<br />

des Gebietes der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>).<br />

NSG „Glindower Alpen“<br />

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Glindower Alpen“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz<br />

und Raumordnung vom 30.06.1995, geändert durch Verordnung vom 20.03.2000.<br />

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 119 ha und umfasst das ehemalige Tonabbaugelände<br />

der Erdeberge südöstlich von Glindow. Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes:

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