Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)
Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)
Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 38<br />
5.2.4 Erhaltungssatzungen<br />
Die meisten der ehemaligen Gemeinden des Amtes <strong>Werder</strong> sowie die Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) haben in<br />
der ersten Hälfte der 1990er Jahre Erhaltungssatzungen auf Basis des § 172 BauGB für ihre jeweiligen<br />
Siedlungskerne beschlossen. Erhaltungsgrund ist regelmäßig die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart<br />
des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 (1) Nr.1 BauGB, einige<br />
Gemeinden auch auf die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 (1)<br />
Nr.2 BauGB.<br />
Erhaltungssatzungen bestehen für die unten aufgeführten Ortsteile. Die genauen Geltungsbereiche der<br />
Satzungen sind im Bauamt der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) einsehbar.<br />
Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) (1993), Erhaltungsgründe gem. § 172 (1) Nr.1 und Nr. 2 BauGB<br />
� Geltungsbereich: Heutiges Sanierungsgebiet Innenstadt plus Hoher Weg bis einschließlich Bismarckhöhe,<br />
Brandenburger Straße bis Kugelweg, Potsdamer westl. Straßenseite, Eisenbahnstraße<br />
bis Kastanienweg<br />
� Genehmigungsbedürftig: Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung<br />
baulicher Anlagen<br />
Für den identischen Geltungsbereich wurde 1993 durch die Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) ebenfalls eine Gestaltungssatzung<br />
beschlossen. Ziel dieser Satzung ist, das charakteristische Stadtbild der Altstadt zu<br />
erhalten. Die getroffenen Regelungen sollen dazu beitragen, dass die städtebauliche Eigenart des Gebietes<br />
erhalten bleibt, sich Neu-, Um- und Anbauten in die historische Umgebung einfügen.<br />
Bliesendorf (1997) , Erhaltungsgründe gem. § 172 (1) Nr.1 und Nr. 2 BauGB<br />
� Geltungsbereich: Dorfstraße, jeweils teilweise Poststraße, Glindower Weg, Busendorfer Straße,<br />
Plötziner Straße, Emstaler Straße und Lehniner Straße<br />
� Genehmigungsbedürftig: Abbruch, Änderungen der Gestaltung und Nutzung sowie die Errichtung<br />
von baulichen Anlagen, auch wenn sie bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei sind.<br />
Glindow (1993), Erhaltungsgrund gem. § 172 (1) Nr.1 BauGB<br />
� Geltungsbereich: Kietz, Luise-Jahn-Straße, Rahdener Platz, Teile der Dr.-Külz-Straße und der<br />
Glindower Dorfstraße<br />
� Genehmigungsbedürftig: Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung<br />
baulicher Anlagen<br />
Kemnitz (1997), Erhaltungsgründe gem. § 172 (1) Nr.1 und Nr. 2 BauGB<br />
� Geltungsbereich: Teilbereich der Kemnitzer Dorfstraße westlich der Seestraße und Graben zwischen<br />
Bahntrasse und Einmündung in den Plessower See<br />
� Die Erhaltung bezieht sich auf die dörfliche Eigenart und Gestaltung der Bebauung an der Dorfstraße<br />
inkl. der Hof- und Gartenflächen, die Verwendung von ortstypischen Baumaterialien, die artengerechte<br />
Vegetation in Vor- und Hausgärten, die behutsame Einfügung von Neubauten und die Erhaltung<br />
des Grabens mit angrenzenden Wiesen, der Feuchtvegetation und der Einbindung in den<br />
Landschaftsraum.<br />
� Genehmigungsbedürftig: Abbruch, Änderungen der Gestaltung und Nutzung sowie die Errichtung<br />
von baulichen Anlagen, auch wenn sie baulich genehmigungsfreie Vorhaben sind.<br />
Petzow ( 1993), Erhaltungsgründe gem. § 172 (1) Nr.1 und Nr. 2 BauGB<br />
� 2 Geltungsbereiche: Gesamte Ortslage Petzow mit Schloss und Park, Ziegelkomplex Löcknitz<br />
� Genehmigungsbedürftig: Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung<br />
baulicher Anlagen<br />
� In beiden Satzungsbereichen befinden sich zum Teil zwischenzeitlich eingetragene Denkmalbereiche.<br />
Phöben (1994), Erhaltungsgründe gem. § 172 (1) Nr.1 und Nr. 2 BauGB<br />
� Geltungsbereich: Hauptstraße, Fährstraße, Mittelstraße, Bergstraße und Bundschuhstraße