Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)
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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 2<br />
Bebauung freizuhaltenden Flächen. Mit dem planerischen Instrument des Flächennutzungsplanes artikuliert<br />
die Gemeinde die räumlichen Leitvorstellungen hinsichtlich ihrer siedlungspolitischen, wirtschaftlichen,<br />
sozialen und kulturellen Entwicklung.<br />
Der Flächennutzungsplan ist dabei eine hoheitliche Maßnahme, dem nicht die Qualität einer Rechtsnorm<br />
zukommt. Nach der Systematik des Baugesetzbuches kommt ihm eine nur verwaltungsinterne<br />
Bedeutung als Vorbereitung für die nach außen rechtsverbindlichen Bebauungspläne zu. Dies bedeutet<br />
auch, dass anders als bei Festsetzungen eines Bebauungsplans gegen Darstellungen eines Flächenutzungsplanes<br />
kein unmittelbarer Rechtsschutz für den Bürger möglich ist. Lediglich Nachbargemeinden<br />
können Klage gegen Darstellungen erheben, wenn sie sich ihrer in § 2 (2) BauGB begründeten<br />
Pflicht zur Abstimmung verletzt sehen.<br />
Gleichwohl äußert der Flächennutzungsplan Wirkungen von erheblicher Bedeutung. Es besteht für die<br />
Gemeinde gemäß § 8 BauGB eine Entwicklungsverpflichtung für die verbindliche Bauleitplanung, d.h.<br />
Bebauungspläne, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Satzungen über die Festlegungen des im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles (Innenbereichssatzungen) müssen aus dem Flächennutzungsplan<br />
abgeleitet sein. Bebauungspläne, die aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden,<br />
bedürfen keiner Genehmigung. Gleichzeit besteht gemäß § 7 BauGB eine Anpassungspflicht öffentlicher<br />
Planungsträger, soweit sie in den Beteilungsphasen der Planung nicht widersprochen haben.<br />
Aufgrund dieser Bedeutung sind im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes Belange der<br />
unterschiedlichsten Art zu berücksichtigen. Dies betrifft neben der, in den nachfolgenden Punkten<br />
1.1.3 und 1.1.4 näher erläuterten Berücksichtigung von Umweltbelangen vor allem auch landesplanerische<br />
und –soweit vorhanden- regionalplanerische Vorgaben. Darüber hinaus sind infrastrukturelle<br />
Standorte und Trassen, übergeordnete Verkehrswege zu berücksichtigen ebenso wie Belange des<br />
Denkmalschutzes, des Trinkwasserschutzes und des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen.<br />
Mit der Neufassung des BauGB 2004 neu eingeführte Verpflichtung, den Flächennutzungsplan spätestens<br />
15 Jahre nach seiner Aufstellung zu überprüfen, ist im Baugesetzbuch aktueller Fassung bereits<br />
nicht mehr enthalten. Eine Fortschreibung des Flächennutzungsplanes bzw. eine Änderung von Teilen<br />
der Darstellungen ist im Zeitraum bis <strong>2020</strong> grundsätzlich möglich und für die im Kapitel 8.1.5 beschriebenen<br />
und dargestellten baulichen Entwicklungsflächen, die sich im Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer<br />
Wald- und <strong>Havel</strong>seengebiet“ befinden, bei Aufstellung von Bebauungsplänen zwingend erforderlich.<br />
1.1.3 Berücksichtigung der Umweltbelange<br />
In Umsetzung der EU-Richtlinie zur Umweltprüfung in Plänen und Programmen von 2001 wurde mit<br />
der Neufassung des BauGB 2004 die Umweltprüfung für alle Bauleitpläne, also auch für den Flächennutzungsplan<br />
gesetzlich verpflichtend. Bei der Umweltprüfung auf Grund der neuen gesetzlichen Regelung<br />
des BauGB handelt es sich nicht um etwas grundsätzlich Neues, sondern um eine formale Zusammenfassung<br />
dessen, was bei einer ordnungsgemäßen Planung ohnehin geleistet werden muss,<br />
nämlich die sachgerechte Aufbereitung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials.<br />
Bedingt durch den Umstand, dass auf sämtlichen Planungsebenen Umweltprüfungen durchzuführen<br />
sind, ist zur Vermeidung von Doppelprüfungen in § 2 (4) Satz 5 BauGB die sogenannte Abschichtung<br />
geregelt, was bedeutet, dass innerhalb einer Planungshierarchie in dem nachfolgenden Verfahren auf<br />
andere oder zusätzliche Auswirkungen beschränkt werden. So sind beispielsweise Gegenstände der<br />
Umweltprüfung, die auf Ebene von Raumordnungsplänen geprüft wurden, nicht erneut im Flächennutzungsplanverfahren<br />
zu prüfen und Gegenstände, die auf Ebene des Flächennutzungsplanes geprüft<br />
wurden, nicht in einem späteren Bebauungsplanverfahren erneut zu prüfen.<br />
In diesem Zusammenhang gilt auch, dass die schwerpunktmäßige Ermittlung bestimmter Umweltauswirkungen<br />
in einer nachfolgenden Planungsebene oder einem nachfolgenden Zulassungsverfahren zu<br />
überlassen sind.<br />
Der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes <strong>2020</strong>, Stand Oktober 2005, diente dem sogenannten<br />
‚Scoping’1 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be-<br />
1 Scope (engl.) = Umfang, Bereich