15.11.2012 Aufrufe

Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)

Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)

Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 2<br />

Bebauung freizuhaltenden Flächen. Mit dem planerischen Instrument des Flächennutzungsplanes artikuliert<br />

die Gemeinde die räumlichen Leitvorstellungen hinsichtlich ihrer siedlungspolitischen, wirtschaftlichen,<br />

sozialen und kulturellen Entwicklung.<br />

Der Flächennutzungsplan ist dabei eine hoheitliche Maßnahme, dem nicht die Qualität einer Rechtsnorm<br />

zukommt. Nach der Systematik des Baugesetzbuches kommt ihm eine nur verwaltungsinterne<br />

Bedeutung als Vorbereitung für die nach außen rechtsverbindlichen Bebauungspläne zu. Dies bedeutet<br />

auch, dass anders als bei Festsetzungen eines Bebauungsplans gegen Darstellungen eines Flächenutzungsplanes<br />

kein unmittelbarer Rechtsschutz für den Bürger möglich ist. Lediglich Nachbargemeinden<br />

können Klage gegen Darstellungen erheben, wenn sie sich ihrer in § 2 (2) BauGB begründeten<br />

Pflicht zur Abstimmung verletzt sehen.<br />

Gleichwohl äußert der Flächennutzungsplan Wirkungen von erheblicher Bedeutung. Es besteht für die<br />

Gemeinde gemäß § 8 BauGB eine Entwicklungsverpflichtung für die verbindliche Bauleitplanung, d.h.<br />

Bebauungspläne, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Satzungen über die Festlegungen des im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles (Innenbereichssatzungen) müssen aus dem Flächennutzungsplan<br />

abgeleitet sein. Bebauungspläne, die aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden,<br />

bedürfen keiner Genehmigung. Gleichzeit besteht gemäß § 7 BauGB eine Anpassungspflicht öffentlicher<br />

Planungsträger, soweit sie in den Beteilungsphasen der Planung nicht widersprochen haben.<br />

Aufgrund dieser Bedeutung sind im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes Belange der<br />

unterschiedlichsten Art zu berücksichtigen. Dies betrifft neben der, in den nachfolgenden Punkten<br />

1.1.3 und 1.1.4 näher erläuterten Berücksichtigung von Umweltbelangen vor allem auch landesplanerische<br />

und –soweit vorhanden- regionalplanerische Vorgaben. Darüber hinaus sind infrastrukturelle<br />

Standorte und Trassen, übergeordnete Verkehrswege zu berücksichtigen ebenso wie Belange des<br />

Denkmalschutzes, des Trinkwasserschutzes und des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen.<br />

Mit der Neufassung des BauGB 2004 neu eingeführte Verpflichtung, den Flächennutzungsplan spätestens<br />

15 Jahre nach seiner Aufstellung zu überprüfen, ist im Baugesetzbuch aktueller Fassung bereits<br />

nicht mehr enthalten. Eine Fortschreibung des Flächennutzungsplanes bzw. eine Änderung von Teilen<br />

der Darstellungen ist im Zeitraum bis <strong>2020</strong> grundsätzlich möglich und für die im Kapitel 8.1.5 beschriebenen<br />

und dargestellten baulichen Entwicklungsflächen, die sich im Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer<br />

Wald- und <strong>Havel</strong>seengebiet“ befinden, bei Aufstellung von Bebauungsplänen zwingend erforderlich.<br />

1.1.3 Berücksichtigung der Umweltbelange<br />

In Umsetzung der EU-Richtlinie zur Umweltprüfung in Plänen und Programmen von 2001 wurde mit<br />

der Neufassung des BauGB 2004 die Umweltprüfung für alle Bauleitpläne, also auch für den Flächennutzungsplan<br />

gesetzlich verpflichtend. Bei der Umweltprüfung auf Grund der neuen gesetzlichen Regelung<br />

des BauGB handelt es sich nicht um etwas grundsätzlich Neues, sondern um eine formale Zusammenfassung<br />

dessen, was bei einer ordnungsgemäßen Planung ohnehin geleistet werden muss,<br />

nämlich die sachgerechte Aufbereitung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials.<br />

Bedingt durch den Umstand, dass auf sämtlichen Planungsebenen Umweltprüfungen durchzuführen<br />

sind, ist zur Vermeidung von Doppelprüfungen in § 2 (4) Satz 5 BauGB die sogenannte Abschichtung<br />

geregelt, was bedeutet, dass innerhalb einer Planungshierarchie in dem nachfolgenden Verfahren auf<br />

andere oder zusätzliche Auswirkungen beschränkt werden. So sind beispielsweise Gegenstände der<br />

Umweltprüfung, die auf Ebene von Raumordnungsplänen geprüft wurden, nicht erneut im Flächennutzungsplanverfahren<br />

zu prüfen und Gegenstände, die auf Ebene des Flächennutzungsplanes geprüft<br />

wurden, nicht in einem späteren Bebauungsplanverfahren erneut zu prüfen.<br />

In diesem Zusammenhang gilt auch, dass die schwerpunktmäßige Ermittlung bestimmter Umweltauswirkungen<br />

in einer nachfolgenden Planungsebene oder einem nachfolgenden Zulassungsverfahren zu<br />

überlassen sind.<br />

Der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes <strong>2020</strong>, Stand Oktober 2005, diente dem sogenannten<br />

‚Scoping’1 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be-<br />

1 Scope (engl.) = Umfang, Bereich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!