Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)
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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 172<br />
Das WSA vertritt ausschließlich Belange der Schifffahrt in ihrer Genehmigung und kann diese bei<br />
sachgemäßen Antrag auch nicht verweigern. Die Antragsteller werden in einem Merkblatt, dass mit<br />
den zuständigen Landesverwaltungen erarbeitet wurde, auf die weiteren Genehmigungen aufmerksam<br />
gemacht. Nach der Vorlage des Steganlagenkonzeptes beim WSA wäre es hilfreich, wenn dieses die<br />
Antragsteller darauf hinweisen würde, dass die Stadt ein Steganlagenkonzept erarbeitet hat, dass in<br />
die Stellungnahmen der Stadt zu beantragten Genehmigungen einfließen wird.<br />
Die Kooperation mit dem Landkreis im Rahmen der Genehmigungsanträge dürfte sich auf der Basis<br />
des Steganlagenkonzeptes einfacher und klarer gestalten. Ohnehin sollte die Stadt ihre Stellungnahmen<br />
im Rahmen der Beteiligung durch den Landkreis konsequent an dem erarbeiteten Konzept orientieren,<br />
d.h.<br />
• In der Planungszone 3 „Vorrang für den Naturschutz“ sollte es keine Zustimmung zu dem Antrag<br />
geben. Hier wird auf den § 35 BauGB zu verweisen sein, der das Bauen im Außenbereich,<br />
zu dem auch die Steganlagen gehören, nicht ohne weiteres ermöglicht. Zudem werden naturschutzfachliche<br />
und –rechtliche Gründe (§ 32-Biotope) aufgeführt, die mit dem Vorhaben nicht<br />
vereinbar sein werden. Letztlich würde auch auf den Flächennutzungsplan hingewiesen, der<br />
diese sensiblen Uferbereich als Maßnahmenflächen für den Naturschutz darstellt.<br />
• In der Planungszone 2 „Erhalt natürlicher Biotope bei extensiver Freizeitnutzung“ sollte die<br />
Stadt den beantragten Standort kleinräumig auf der Grundlage der Informationen des Steganlagenkonzeptes<br />
analysieren und dann in ihrer Stellungnahme entweder anlehnen oder die Auflagen<br />
zu nennen, unter denen eine Vereinbarkeit mit den Konzept herzustellen ist. Dabei behält<br />
sich die Stadt vor, für kritische Bereiche einen Bebauungsplan aufzustellen, der die Entwicklung<br />
dann gezielt steuert.<br />
• In der Planungszone 3 „Konzentrationspunkte für Wassersport und Freizeitnutzung“ werden<br />
naturgemäß weniger Bedenken durch die Stadt zu äußern sein. Aber auch hier wird ggf. der<br />
geplante Standort kleinräumig betrachtet und die Ergebnisse in den Stellungnahmen an den<br />
Landkreis mitgeteilt. Bei größeren Entwicklungen von Steganlagen, die auch Auswirkungen<br />
auf die landseitigen Strukturen haben (Erschließung, Parken, Ver- und Entsorgung, Störung<br />
von Wohnbereichen etc.) hält sich die Stadt ebenfalls vor, einen Bebauungsplan zur Klärung<br />
dieser städtebaulichen Fragen aufzustellen.<br />
Rückbau nicht genehmigter Steganlagen:<br />
Wie dargestellt, hat sich in der Vergangenheit eine Situation eingestellt, in der Steganlagen ausschließlich<br />
aufgrund der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung durch das WSA errichtet<br />
wurden. Nach Aussage der Unteren Wasserbehörde handelt es sich dabei um eine nicht unerhebliche<br />
Größenordnung. Dies ist nicht dem WSA anzulasten, welches seit einiger Zeit bei erteilter Genehmigung<br />
den zuständigen Behörden eine Kopie der Genehmigung bzw. eine Anzeige der erteilten Zustimmung<br />
zukommen lässt, sondern an dem nicht ordnungsgemäßen Verhalten der Antragsteller.<br />
Diesem ordnungsrechtlich nachzugehen, da sowohl die wasserrechtliche als auch die naturschutzrechtliche<br />
Genehmigung fehlen und die Stadt damit auch keine Möglichkeit hatte, sich zu der Maßnahme<br />
zu äußern, verlangt ein bestimmtes und konsequentes Vorgehen von Landkreis und Stadt.<br />
Stegnutzungen durch Eigentümer, auch wenn sie unzulässig sind, werden nicht ohne massive Gegenwehr<br />
aufgehoben werden. Das sollte zu Beginn von ordnungsrechtlichen Maßnahmen nicht verkannt<br />
werden.<br />
Wenn dieser Prozess eingeleitet werden soll, empfiehlt es sich, eine Arbeitsgruppe zwischen Stadt und<br />
Landkreis einzurichten, die sich systematisch mit der Aufhebung unzulässiger Ufernutzungen befasst.<br />
Weitere Maßnahmen des Gewässer- und Uferschutzes:<br />
Es liegen umfangreiche Untersuchungen zum Umgang mit den Gewässern und den Ufern vor. Zu<br />
verweisen ist insbesondere auf der Uferkonzeption für das Gebiet der <strong>Havel</strong>seen und auf Vorschläge,<br />
die vom Verein „Wassersportfreunde - Binnengewässer e.V.“ gemacht wurden.<br />
Die einzelnen Vorschläge sind noch hinsichtlich ihrer Machbarkeit, des verfahrensrechtlichen Aufwandes<br />
und der Kosten, z.B. der Entzug von Gewässerbereichen für die Allgemeinheit gegen Nutzungsentgelt<br />
zu untersuchen und zu bewerten. Auf dieser Grundlage ist dann eine Prioritätenliste zu erstellen,<br />
welche Maßnahmenschwerpunkte an welchen Gewässern zur optimalen Unterstützung des Steganlagenkonzeptes<br />
sinnvoll und wünschenswert sind. Eine Sperrung von Gewässerbereichen von Bundeswasserstraßen<br />
ist nur auf Antrag durch eine entsprechende Verordnung durch das Bundesministerium<br />
für Verkehr möglich.